Schützengesellschaft von 1848 Hagenburg Altenhagen e.V.

Mitglied im Kreisschützenverband Schaumburg e.V. und im Landessportbund Niedersachsen e.V.

Satzung der Schützengesellschaft

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Schützengesellschaft von 1848 Hagenburg-Altenhagen e.V.

  • § 1Name und Sitz des Vereins
    • 1.Der Verein führt den Namen: Schützengesellschaft von 1848 Hagenburg -Altenhagen e.V.. Sitz des Vereins ist 31558 Hagenburg. Die Schützengesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 5.1 ff;).
    • 2.Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

  • § 2Zweck des Vereins
    • 1.Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage und des Musikwesens. Die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher und musikalischer Art, sowie Förderung der körperlichen und seelischen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Förderung sportlicher Leistungen und der Kameradschaft.
    • 2.Die Schützengesellschaft von 1848 Hagenburg-Altenhagen ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

  • § 3 Gemeinnütziger Zweck und Vermögen des Vereins
    • 1.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • 2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
    • 3.Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
      2begünstigen.
    • 4.Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeindeverwaltung Hagenburg, um es treuhänderisch zu verwalten, bis es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung Verwendung findet.
    • 5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf eine Abfindung.
    • 6.Wird die Satzungsbestimmung -die eine Voraussetzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt -geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

 

  • § 4 Geschäftsjahr
    • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

  • § 5 Mitgliedschaft
    • 1.Der Verein hat:
      • a)Kindermitglieder biszu 10 Jahren
      • b)Jugendliche Mitglieder von 10 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
      • c)Mitglieder ab 18 Jahren
      • d)Ehrenmitglieder
    • 2.Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Gegebenenfalls kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet das Komitee.
    • 3.Anspruch auf einen Mitgliedsausweis haben nur Mitglieder,die dem Kreisschützenverband Schaumburg gemeldet sind.
    • 4.Personen und Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Komitee zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Eine Ehrung und Auszeichnung erfolgt nach 25 Jahren Mitgliedschaft. Zur Erlangung der Ehrenmitgliedschaft muss das fünfzigste Lebensjahr jedoch vollendet sein.
    • 5.Eine Ehrung und Auszeichnung erfolgt auch für 50-jährige Mitgliedschaft, sowie alle 10 Jahre darauffolgend. Wem der Eintritt zwischen 1940 und 1951 bei Wohnsitz in Hagenburg nicht möglich war, bekommt zur 50-jährigen-Ehrung die Zeit vom 17. Lebensjahr angerechnet.

 

  • § 6Rechte und Pflichten der Mitglieder
      • Jedes Mitglied ab 16 Jahren besitzt Stimm-und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder ab 18 Jahren.Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsver-anstaltungen. Ausnahmen werden durch Komiteebeschluss bestimmt.Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die Interessen zu wahren, Satzung und Beschlüsse einzuhalten, sowie die festgesetzten Beiträge zu leisten.Die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen sind zu respektieren.Wenn beim Schützenfest die Einnahmen die Kosten nicht decken, ist jedes Mitglied verpflichtet, sich anteilmäßig an den Mehrkosten zu beteiligen.Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

 

  • § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
      Die Mitgliedschaft erlischt:
      • a) durch AustrittEs muss eineschriftliche Erklärung dem Vorstand vorliegen. DieMitgliedschaft endet am 31.12. des Jahres mit einer Frist von einemMonat. Der Beitrag ist mit Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.
      • b) durch AusschlussEin Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Komitees ausgeschlossen werden (siehe § 6). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Generalversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
      • c)durch Tod
      • d)durch Auflösung des VereinsAusgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht am Verein und seinen Einrichtungen.

 

  • § 8 Beiträge der Mitglieder Die Schützengesellschaft erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.Die jeweilige Höhe und Fälligkeit der einzelnen Jahresbeiträge werden von derHauptversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
    • a)Jährlicher RegelbeitragAlle Mitglieder ab dem 11. Lebensjahr zahlen einen jährlichen Regelbeitrag.
    • b)Erhöhter JahresbeitragOffiziere, Komiteemitglieder der Schützengesellschaft,aktive Schießsportmitglieder und aktive Mitglieder des Spielmannszuges zahlen einen erhöhtenJahresbeitrag.
    • c)Ermäßigte BeiträgeJugendliche Mitglieder von 11 –17 Jahren zahlen die Hälfte desRegelbeitrages.Schüler, Studenten, Auszubildende Wehr-und Zivildienstleistende unter 25Jahren zahlen die Hälfte des Regelbeitrages, gegen entsprechenden Nachweis.Aktive jugendliche Schießsportmitglieder und aktive jugendliche Mitglieder des Spielmannszuges von 11 –17 Jahren zahlen die Hälfte des erhöhten Jahresbeitrages.Aktive jugendliche Schießsportmitglieder zahlen als Schüler, Studenten, Auszubildende Wehr-und Zivildienstleistende unter 25 Jahren die Hälfte des erhöhten Jahresbeitrages, gegen entsprechenden Nachweis.Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahreder Schützengesellschaft angehören, zahlen die Hälfte des Regelbeitrages.
    • d)Kinder bis zum 10. Lebensjahr sind beitragsfrei.

 

  • § 9 Leitung und Verwaltung
    • 1.Der Vorstand der Schützengesellschaft (§ 26 BGB) besteht aus dem 1.Vorsitzenden (Oberst) und dem 2. Vorsitzenden (Major). Jeder vertritt allein.Im Innenverhältnis zeichnet der Schatzmeister (Zahlmeister) für die Kasse und den damit verbundenen Schriftverkehr und ein Schriftführer (Leutnant) für das jeweilige Protokoll.
    • 2.Der erweiterte Vorstand der Schützengesellschaft besteht aus den aktiven Offizieren, dem Hauptfeldwebel, dem Tambourmajor, den Leitern von Spielmannszug und der Schießgruppen männlich und weiblich.
    • 3.DasKomitee der Schützengesellschaft besteht aus dem Vorstand, dem er-weiterten Vorstand, den Ehrenobersten, den Kassierern, dem dienst-habenden Oberfeldwebel, dem jeweiligen Fahnenträger, dem Schießsportjugendleiter, aus drei aktiven Feldwebeln, fünf aktivenUnteroffizieren, fünf Ehrenmitgliedern, der Schützenkönigin, dem Schützenkönig, dem Bürgermeister, den Leitern der Schule und des Kindergartens, dem Vorsitzenden und dem Tambourmajor des DMC Hagenburg.Die Schießgruppen, sowie der Spielmannszug entsenden je einen weiteren Vertreter der Feldwebel.
    • 4.Die Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und des Komitees erfolgt in der Generalversammlung auf jeweils zwei Jahre.
    • 5.Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Kommissionen zur Erledigung bestimmter Aufgaben und Angelegenheiten zu bestellen.
    • 6.Fällt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor der Generalversammlung aus irgendeinem Grunde aus, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu bestellen, der bis zur nächsten Generalversammlung an Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Eine Nachwahl zum erweiterten Vorstand kann schon beim Ausmarschsonntag vor dem Schützenfest von allen anwesenden Mitgliedern erfolgen.

 

  • § 10 Abteilungen der Schützengesellschaft
    • 1. Spielmannszug Die Mitglieder des Spielmannszuges wählen ihren Gruppenleiter und denTambourmajor in eigener Wahl. Die Musikinstrumente sind Eigentum derSchützengesellschaft. Der Spielmannszug hat der Schützengesellschaftjährlich ein Inventarverzeichnis zu erstellen. Etwaige Änderungen sind derSchützengesellschaft sofort anzuzeigen.
    • 2.Schießsportabteilungen männlich und weiblich Die Mitglieder der Schießsportabteilungen wählen ihre Gruppenleiter in eigener Wahl. Sämtliche Gerätschaften, Waffen und Zubehör sind Eigentum der Schützengesellschaft. Die Schießgruppen haben jährlich ein Inventarverzeichnis
      für die Schützengesellschaft zu erstellen. Etwaige Änderungen sind der Schützengesellschaft sofort anzuzeigen.

 

  • §11Kassenprüfung
    • Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Kassenprüfer. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie haben nach dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung der Vereinskasse vorzunehmen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten, sowie Entlastung für den gesamten Vorstand zu beantragen.

 

  • § 12Generalversammlung
    • 1.Die Generalversammlung findet jährlich am zweiten Sonntag im Februar statt und beginnt um 14:30 Uhr. Die Tagesordnung wird vom Vorstand zu Beginn bekannt gegeben und außerdem eine Woche zuvor in einer hiesigen Tageszeitung veröffentlicht.
    • 2.Anträge zur Generalversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden.
    • 3.Bei der Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    • 4.Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
    • 5.Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese von 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
    • 6.Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat diegleichen Befugnisse wie die Generalversammlung.
    • 7.Über jede Generalversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

  • § 13 Satzungsänderung und Auflösung
    • Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

      Für eine Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen erforderlich unter
      7der Bedingung, dass mindestens 4/5der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung vier Wochen später noch einmal zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

    • § 14 Schützenhausnutzung
      • Die Schützengesellschaft von 1848 Hagenburg-Altenhagen e.V.erlässt für die Nutzung des Schützenhauses und seiner Nebenanlagen eine Hausordnung.Die Regelungen in der Hausordnung können nur durch Beschlüsse einer Hauptversammlung erlassen oder geändert werden.


Satzung in der Fassung vom 10.02.2013
Laut Beschlussder 165. Generalversammlung am 10.02.2013